Quelle: www.farbe.de
Seit dem 1. Januar 2020 kann die nachträgliche Wärmedämmung von Außenwänden steuerlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt beteiligt sich mit 20% der Kosten.
Die Umsetzung des Klimapakets bietet dem Bewohner selbst genutzten Eigentums bisher nicht dagewesene Fördermöglichkeiten, um Maßnahmen umzusetzen, die die kommende Energieverteuerung durch die CO2 Steuer auffangen können. Nach wie vor liegt in der Heizenergieeinsparung im Gebäudebestand ein wesentliches Potential, den CO2 Ausstoß zu senken.
Was wird gefördert
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung der Heizungsanlage, von Fenstern oder Außentüren
- Einbau einer Lüftungsanlage oder von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Unter welchen Bedingungen wird gefördert
- Das Gebäude muss älter als 10 Jahre sein
- Es handelt sich um selbst genutztes Eigentum
- Arbeiten müssen durch ein Fachunternehmen (Meisterpflicht Maler /Stuckateur) ausgeführt werden und Rechnung muss durch dieses Fachunternehmen ausgestellt werden
- Keine anderen steuerlichen Erleichterungen wie für Baudenkmäler und haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen dürfen parallel in Anspruch genommen werden
- Einhaltung von technischen Mindestanforderungen (bei Außenwärmedämmung ein U Wert von 0,20 W/(m2K), was etwa einer Dämmstoffdicke von 12-20 cm je nach Dämmstoff entspricht).